Recht Archiv
der gemeinderat verfügt über eine umfangreiche und ständig wachsende Sammlung von Urteilen zu allen Bereichen der Kommunalpolitik, öffentlichen Verwaltung und Kommunalwirtschaft. Die Fälle sind von Experten ausgewählt, die Entscheidungen verständlich erläutert. - Greifen Sie über die Kategorien- oder Freitextsuche auf diese Ressource zu.
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Sache des Rats
Über den Bau und den Betrieb von technischen Anlagen zur Abfallbeseitigung sind keine Bürgerbegehren zulässig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002 – AZ 15 U 1965/99)
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Nicht neutral
Die für Wahlen vorgeschriebene Zurückhaltung von kommunalen Organen gilt für Volksbegehren nicht. (VG Darmstadt vom 17. Januar 2002 – AZ 3 G 100/02)
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Stellung nehmen
Organe der Gemeinde können öffentlich und wertend Stellung nehmen zum Anliegen eines Bürgerbegehrens. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 – AZ 15 B 2455/03)
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Rathaus nutzen
Ein Bürgerbegehren benötigt nur dann keinen Deckungsvorschlag, wenn die beantragte Maßnahme keine Kosten oder Einnahmeausfälle verursacht. (VG Oldenburg vom 21. Februar 2005 – AZ 2 B 392/05)
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Bürger beteiligen
Sieht die Gemeindeordnung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits eine Bürgerbeteiligung vor, kommen Bürgerbegehren zu einzelnen Bauprojekten nicht in Frage. (OVG Lüneburg vom 17. Dezember 2004 – AZ 10 LA 84/04)
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Genaue Zahlen
Sind mit der Realisierung eines kommunalen Projekts Kosten verbunden, muss ein dazu angestrengtes Bürgerbegehren belastbare Aussagen zur Finanzierung treffen. (OVG Lüneburg vom 11. August 2003 – AZ 10 ME 82/03)
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Präzise formulieren
Ein Bürgerbegehren muss den Gegenstand der Entscheidung konkret benennen, sonst ist es unzulässig. (OVG Münster vom 23. April 2002 – AZ 15 A 5594/00)
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Kooperationsprojekte

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